Dieser Stoff ist gem Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) als "umweltgefhrlich" zu kennzeichnen. Er unterliegt damit auch den Vorschriften des ADN, des ADR und des RID.

In der staatlichen Abweichung Deutschlands DE 5 (ICAO TI bzw. DEG 05 IATA DGR) wird festgelegt, dass alle Substanzen, die gem den Vorschriften anderer Verkehrstrger als "umweltgefhrdend" klassifiziert sind (UN3077/3082), auch im Luftverkehr unter dieser Eintragung zu transportieren sind. Diese Klassifizierung kann selbstverstndlich nur gewhlt werden, wenn der Stoff keinem Eintrag der Klassen 1-8 oder einer anderen Eintragung der Klasse 9 zugeordnet werden kann. Dem Absender bleibt es vorbehalten, darber hinausgehende Festlegungen zu treffen.

Die vorliegende Klassifizierung ist als Mindesteinstufung zu verstehen, die nur anhand der Gefahrenmerkmale vorgenommen wurde, die in der CLP-Verordnung fr diesen Stoff angegeben sind.